LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Wir widersprechen hier mit allen sonstigen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die uns bei Auftragsverhandlungen oder bei Auftragserteilung mitgeteilt werden, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gilt die VOB/B in jeweils bei Vertragsschluss geltender neuester Fassung. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.

2. Vertragsschluss und Schriftform

Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Für den Fall, dass der Auftraggeber von uns innerhalb von 30 Tagen seit Angebotszugang keine Bestätigung erhalten hat oder wir mit den Arbeiten begonnen haben, gilt ein Auftrag als nicht zustande gekommen. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiter unserer Firma sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.

3. Ausführung

3.1 Der Auftraggeber stimmt einer Übertragung der von uns übernommenen Leistungen ganz oder teilweise auf Subunternehmer zu, soweit gegen deren Zuverlässigkeit keine begründeten Zweifel bestehen.
3.2 Wir sind bemüht, uns mitgeteilte Fertigstellungstermine einzuhalten. Fertigstellungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie mit uns ausdrücklich vereinbart wurden. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen binden uns nur, wenn sie von uns bestätigt werden (§ 5 Nr. 1 VOB). In diesem Fall garantiert der Auftraggeber Baufreiheit während der gesamten vereinbarten Ausführungsfrist.
3.3 Wir haften nicht für die Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen auf Umstände im Sinne des § 6 Nr. 2 VOB/B zurückzuführen sind.
3.4 Werden wir an der Einhaltung vereinbarter Fristen durch Verzögerungen der Vorleistungen anderer Handwerker oder durch ungenügende Koordination der Vorgewerke gehindert, sind uns erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge zu erstatten, sofern von der Bauleitung oder vom Auftraggeber auf Einhaltung der Termine oder Verkürzungen einer nach § 6 Nr. 2 VOB begründeten Fristverlängerung bestanden wird. 3.5 § 6 Nr. 6 VOB/B gilt nicht. Stattdessen kommen die Regelungen des BGB zur Anwendung.

4. Vertretung des Auftraggebers/Zusatzaufträge

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm eingesetzten Architekten/Bauleiter zur Erteilung solcher Zusatz- und Nachtragsaufträge zu bevollmächtigen, die zur Ausführung des erteilten Auftrags erforderlich sind. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung (§ 2 Nr. VOB/B). Einer gesonderten Ankündigung dieses Anspruchs bedarf es nicht.

5. Zahlungen/Abrechnungen

5.1 Abschlagszahlungen sind auf unsere Anforderung nach Baufortschritt in Höhe der jeweiligen nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen binnen 5 Werktagen nach Übermittlung der Abschlagsrechnung zu bezahlen. § 632 a BGB findet keine Anwendung. Gehen Abschlagszahlungen nicht fristgerecht bei uns ein, sind wir berechtigt, nach Stellung einer angemessenen Frist unsere Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen (§ 16 Nr. 5 Abs. 5 VOB/B).
5.2 Die Schlusszahlung wird spätestens fällig mit Abnahme unserer Leistungen (§ 641 BGB). Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Abnahme gem. § 12 Nr. 5 VOB spätestens 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder 6 Tage nach Inbetriebnahme oder Bezug des Bauwerks als erfolgt.
5.3 Stundenlohnarbeiten Es gilt § 15 VOB/B.
5.4 Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
5.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen zu entsprechenden Preisanpassungen, dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten erbracht werden sollen.

6. Lohnerhöhung

Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen erhöhen sich für jedes Prozent der Erhöhung unsere Einheits- oder Pauschalpreise um 0,8%. Diese Klausel erstreckt sich nicht auf solche Leistungen, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als 4 Monaten seit Vertragsschluss ausgeführt werden. Im Übrigen gilt diese Vereinbarung bis zur Abnahme unserer Leistungen.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung gegenüber unseren Vergütungsansprüchen ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Kündigung

Kündigt der Auftraggeber, ohne dass die in § 8 Nr. 3 VOB genannten Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung gem. § 8 Nr. 1 VOB/B. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen richtet sich nach § 649 BGB.

9. Sachmängelhaftung

Die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich grundsätzlich nach § 13 VOB/B. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des § 634 a BGB, d. h. in 2 Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Mängelrügen des Auftraggebers führen jedoch nicht zum Beginn einer neuen Verjährungsfrist für den Anspruch auf Mangelbeseitigung. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers nach § 634 Nr. 3 BGB ist ausgeschlossen, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Mündliche Nebenabreden mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern unseres Hauses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Leistungs- und Zahlungsbedingungen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die nachrangige Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt.
10.3 Im Zweifel sind diese Leistungs- und Zahlungsbedingungen jeweils so auszulegen, dass sie den §§ 305 ff BGB nicht widersprechen.
10. 4 Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist Neustadt a.d. Aisch, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.

Stand: September 2012